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Pflanzenschutz

Fortbildung Pflanzenschutz-Sachkunde ist jetzt auch online möglich!

Die Bescheinigung für eine Fortbildung zum Sachkundenachweis Pflanzenschutz können Sie jetzt über verschiedene Online-Kurse erlangen.

So bietet die Landakademie und die Gartenakademie kostenpflichtige, zeitlich unabhängige Onlinefortbildungen an.

Auch besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis über Webinare der BW-Agrar zu erlangen, die von Zeit zu Zeit neu aufgelegt werden und in der Regel an einem Abend, bequem von zu Hause aus, belegt werden können.

Wie bisher haben Sie weiterhin die Möglichkeit, den Sachkundenachweis über Landwirtschaftsverwaltungen oder aber auch über Industrie oder Landhandel zu absolvieren. Diese Dienstleister bieten 2 oder 4-stündige Fortbildungen im Zusammenhang mit Informationsveranstaltungen oder Versuchsfeldbegehungen an.

Rechtliche Vorgaben Pflanzenschutz-Sachkunde

Fortbildungskalender Pflanzenschutz-Sachkunde

Verschiedenes zum Thema Pflanzenschutz:

1.   Pflanzenschutzinformationen

2.   Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz

3.   Umweltauflagen für Pflanzenschutzmitteln

4.   Abstandsregelung bei Herbizideinsätzen

5.   Tankmischungen im Pflanzenschutz

6.   Sachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzgeräten

7.   IPU haltige Gräserherbizide

8.   Rücknahme Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmittelbehälter, Pflanzenschutzgerätekontrollen

9 .  Änderungsgesetz zum Pflanzenschutzgesetz

 

1. Pflanzenschutzinformationen

Julius Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Pflanzenschutzmittel-Datenbank des BVL

Pflanzenproduktion/Pflanzenschutz und Sorten in Ackerbau und Grünland

Verbraucherschutzministerium

Bayrischen Landesanstalt

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

LTZ Augustenberg

2. Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz

Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewendet werden. Die gute fachliche Praxis dient einerseits der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch vorbeugende Maßnahmen und durch Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen, andererseits der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung und den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können.

Pflanzenschutz vollzieht sich in dynamischen biologischen Systemen, die von einer Vielzahl von Variablen bestimmt werden. Viele dieser Variablen sind von den Anwendern weder exakt vorhersehbar noch beeinflussbar. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz ist somit stets von der speziellen Situation vor Ort abhängig und daher auch nur im Hinblick auf den Einzelfall zu beurteilen. Es lassen sich jedoch allgemeine Grundsätze formulieren, wie mit gesichertem Wissen Pflanzenschutz erfolgen sollte.

Im Vordergrund stehen:

  • die Zusammenhänge zwischen Boden, Witterung, Düngung, Sorten, Saattechnik, Saatzeit und dem Auftreten von Schaderregern, Kenntnisse zur Biologie, Epidemiologie der Schaderreger und die Beachtung von Bekämpfungs- und wirtschaftlichen Schadensschwellen.
  • die Wahl des richtigen Präparates und der optimalen Einsatzzeit,
  • der verantwortungsvolle Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, die Beachtung der Gebrauchsanleitung und aller Auflagen zum Schutz von Anwendern, Verbrauchern und Naturhaushalt und die richtige Dosierung und Ausbringung mit funktionierenden und kontrollierten Geräten.

Der Wortlaut der Grundsätze der guten fachlichen Praxis kann beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMELV) nachgelesen werden.

Der Schutz von Oberflächen- und Grundwasser verlangt besondere Aufmerksamkeit. Pflanzenschutzmittel und leere Behälter gehören weder an noch in Gewässer. Auf keinen Fall dürfen Mittelreste und Abwässer, die bei der Reinigung auf dem Hof entstehen, in die Kanalisation gelangen. Aus diesem Grund soll die Gerätereinigung bereits auf dem Feld durchgeführt werden.

Nach dem Einsatz von Herbiziden aus der Gruppe der Sulfonylharnstoffe sind die Reinigungsvorgaben der Mittelhersteller genau zu beachten. Aktivkohle ist ein völlig ungeeignetes Reinigungsmittel.

3. Umweltauflagen für Pflanzenschutzmittel

Auflagen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden bei der Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit (BVL) für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel festgelegt oder sie ergeben sich aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Da-bei können Mittel mit dem gleichen Wirkstoff für unterschiedliche Indikationen verschiedene Auflagen haben. In den meisten Beratungsunterla-gen werden die Auflagen in Form einer Schlüsselnummer, bei der Kennbuchstaben und Ziffern kombiniert sind, aufgeführt (z.B. NG237, NW603, NO690, NB611, NT101). Dagegen ist in der Gebrauchsanleitung auf der Packung der Wortlaut der Auflagen ohne Schlüsselnummer abgedruckt. Alle Auflagen, auch solche, die in diesem Beitrag nicht zu finden sind, müssen in gleicher Weise bei der Anwendung eingehalten werden. Verstöße dagegen sind sehr oft Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

"Schutzbereich Wasser"

Für alle Abstandsauflagen an Gewässern gilt: Der Abstand wird immer von der Böschungsoberkante aus gemessen! Im Text der Abstandauflagen werden die beiden Gewässertypen "gelegentlich wasserführend" und "periodisch wasserführend" genannt. Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur bei "periodischer" Wasserführung die Auflagen eingehalten werden müssen, im anderen Fall dagegen nicht.

"Naturhaushalt Grundwasser" (NG)

Mit diesen Auflagen soll in Abhängigkeit von den Versickerungseigenschaften der Wirkstoffe eine Verlagerung in das Grundwasser verhindert werden. Mobile Stoffe dürfen während der in der Auflage genannten Zeitspanne (verstärkte Grundwasserbildung durch Winterniederschläge und gleichzeitig inaktiver Boden; Rissbildung auf schweren Böden) und bei bestimmten Bodenarten (zu wenig Bindungskräfte für den Wirkstoff) nicht eingesetzt werden.

"Naturhaushalt Wasserorganismen" (NW)

Mit diesen Auflagen sollen zum Schutz von Wasserorganismen die Abdrift von Mitteln und auch die Abschwemmung von Boden, an dem Wirkstoffteilchen haften, in benachbarte Gewässer verhindert werden. Aktuell werden Abstandsauflagen heute ausschließlich nach Kriterien von verlustmindernder Anwendungstechnik vergeben. Je höher der Prozentsatz der durch die Technik möglichen Verlustminderung, umso geringer darf der Abstand zum Gewässer sein. Noch gelten bei älteren Mitteln auch starre Abstände.

"Hangneigungsauflagen"

Ein Sonderfall sind die Auflagen für Mittel, die auf solchen Flächen angewendet werden, von denen aufgrund der Neigung behandelter Boden in ein benachbartes Gewässer abgeschwemmt werden kann. Hier muss zum Zeitpunkt der Behandlung zwischen behandelter Fläche und dem Gewässer ein bewachsener Randstreifen vorhanden sein, der die Abschwemmung von Boden ins Gewässer verhindert. Seine Breite hängt ab von der Hangneigung und von der Gefahr des Mittels für das Gewässer.

"Schutzbereich Bodenorganismen und Bienen"

Die wichtigsten Auflagen zum Schutz von Bodenorganismen "NO-Auflagen"-Schlüsselnummern und Wortlaut. "Naturhaushalt Bienenschutz" (NB) Die wichtigsten Auflagen zum Schutz der Bienen "NB-Auflagen"-Schlüsselnummern und Text, etwas vereinfacht.

"Schutzbereich Nicht-Zielorganismen" (NT)

Eine Voraussetzung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist auch der Schutz des Naturhaushaltes und die Schonung nicht schädlicher Organismen. Aus diesem Grund gibt es die "NT-Auflagen", die seit einigen Jahren bei der Zulassung vergeben werden können. Sie gelten in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten (Ausstattung der Gemeindefläche mit Strukturelementen und in der Gemeinde angebaute Kulturen), die sich aus dem "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" ableiten.

"Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturen"

Im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturen" findet man im Tabellenkopf über den Spalten die Begriffe "BIOTOPINDEX" und "SOLL". Ist in einer Gemeinde die Zahl in der Spalte "SOLL" größer als die in der Spalte "BIOTOPINDEX", so müssen unbedingt alle NT-Auflagen eingehalten werden. Nur wenn die Zahl in der Spalte "BIOTOPINDEX" größer ist als die in der Spalte "SOLL", gelten nicht alle NT-Auflagen.

4. Abstandsregelung beim Herbizideinsatz

Bei der Zulassung von Herbiziden werden in Form von Anwendungsbestimmungen Sicherheitsabstände verhängt. Diese Behandlungsabstände dienen dem Schutz der Oberflächengewässer bzw. der Wasserorganismen (Algen, Fischnährtiere, Fische, Wasserpflanzen, ...) und sollen die Beeinträchtigung von sogenannten Nicht-Zielpflanzen in angrenzenden Naturräumen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln, ...) verhindern.

Die Zulassungskriterien verändern sich im Laufe der Zeit relativ schnell, d.h. es werden immer stärkere Forderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit gestellt. Ein ideales Herbizid müsste bei der Abdrift von geringen Wirkstoffmengen über die Feldgrenze hinaus schlagartig seine biologische Wirkung verlieren. Die sich ändernden Anforderungen haben ständig neue Auflagen zur Folge, die häufig in ihrer Komplexität vom normalen Anwender nicht mehr nachvollzogen werden können. Es müssen viele Faktoren (z.B. Gewässertyp, Gewässergröße, Ufervegetation, Düsentechnik, Kleinstrukturanteil in der Flur, ...) berücksichtigt werden, um ein Herbizid zulassungsgerecht anwenden zu können.
Durch die unterschiedlichen Wirkstoffeigenschaften gibt es in den verschiedenen Anwendungsbereichen sehr unterschiedliche Abstandsauflagen bei den jeweiligen Präparaten. Bindend ist letztlich die Gebrauchsanleitung des einzelnen Präparates!

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Auflagen verbunden. Alle Auflagen sind zu beachten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld belegt.

5. Tankmischungen im Pflanzenschutz

Bitte halten sie sich bei Tankmischungen an die Hinweise der Hersteller. Verwenden sie nur Produktkombinationen, die ausdrücklich vorgeschlagen werden. Falls sie Zweifel haben, machen sie vor Befüllen des Tanks in einem kleinen Behälter einen Mischbarkeitstest.

Bei nicht zugelassenen Mischungen können einzelne Pflanzenschutzmittel in ihrer Wirkung sehr stark beeinträchtigt werden.

Halten sie sich beim Befüllen des Tanks unbedingt an die vorgeschriebene Reihenfolge.

mehr Informationen...

6. Sachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzgeräten

Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es ist vor Fremdstoffen jeglicher Art zu schützen. Reste von Spritzbrühen dürfen auf keinen Fall über Hofflächen in die Kanalisation und in Gewässer gelangen.

Deshalb:

  • Brühemenge für das letzte Teilstück genau berechnen
  • Leere Gebinde sofort spülen
  • Filter und Düsen sauber halten
  • Mit Frischwasser verdünnte Restmenge sachgerecht auf Behandlungsfläche ausbringen
  • Bei Arbeitsunterbrechung alle flüssigkeitsführenden Teile außer dem Brühebehälter mit klarem Wasser durchspülen
  • Spritzfass innen regelmäßig reinigen
  • Geräte außen bei Bedarf reinigen
  • Ungereinigte Geräte nur unter Dach abstellen                                                                                                                                              

7. Einsatz IPU haltige Gräserherbizide

Aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch beim Vermessungsamt oder über das Landwirtschaftsamt können die Bodenarten erfragt werden.

Die Bezeichnung der Bodenart aus dem ALB ( z.B. LT 5Vg 044/022 ) gibt in der Regel ausreichend Informationen zur Bodenart.

Alle Bezeichnungen bei denen LT oder T als erste Bezeichnung steht, sind Böden über 30%, eine IPU-Anwendung ist hier untersagt.

8. Rücknahme Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmittelbehälter, Gerätekontrollen

PS-Gerätekontrollen (Spritzen-TÜV)

Bitte fragen Sie bei Ihrem Landmaschinenhändler oder Ihrer Werkstatt nach aktuellen Terminen.

Rücknahme von Pflanzenschutzmitteln  

Pflanzenschutzmittel die keine Zulassung mehr haben und Pflanzenschutzmittelreste, die nicht mehr verwendet werden, müssen fachgerecht entsorgt werden.

Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und Verpackungen ist möglich über: 

Kostenlose Rücknahme von Pflanzenschutzmittelbehältern

Leere und gereinigte PSM Behälter können bei PAMIRA (Packmittel-Rücknahme Agrar) zurückgegeben werden. Hier können Sie auch Termine und Annahmestellen erfragen.

9. Änderungsgesetz zum Pflanzenschutzgesetz

Informationen und Rechtsgrundlagen zum aktuellen Pflanzenschutzgesetz und weitere Informationen finden Sie hier!

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